Germany: Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer

diagnose-funk org – 28June2022

Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer

Gericht stellt klar: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden

Natürlich können und müssen Kommunen wissen, dass sie als Standortvermieter für Schädigungen durch Mobilfunksendeanlagen selbst uneingeschränkt haften, urteilte das Landgericht Münster.

Das Landgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil eine sog. Kündigungsfeststellungsklage einer Gemeinde gegen einen Mobilfunkbetreiber abgewiesen (AZ: 08 O 178/21). Auch wenn die Gemeinde sich in dem Verfahren nicht durchsetzen konnte, wird mit dem Urteil ein wichtiger Sachverhalt klargestellt, wie uns Rechtsanwalt W. Krahn-Zembol, der die klagende Kommune vor Gericht vertreten hat, in einem Tätigkeitsbericht mitteilte.

Grundstücksvermieter haften uneingeschränkt neben den Mobilfunkanlagenbetreibern

Das Gericht bestätigt, dass nicht nur der Mobilfunkanlagenbetreiber (als sog. Handlungsstörer) für Schädigungen durch seinen Anlagenbetrieb haftet, sondern genauso auch der Grundstückseigentümer (als sog. Zustandsstörer), der sein Grundstück für den Anlagenbetrieb zur Verfügung stellt. Dieser kann also im Schadensfall genauso haftungsrechtlich von Dritten in Anspruch genommen werden wie der Anlagenbetreiber. Und weil die Kommune und deren Vertreter das hätte wissen können/müssen, ist deren Klage auf Beendigung des Vermietungsverhältnisses abgewiesen worden.[1] Den wenigsten Kommunen und Grundstückseigentümern, die ihre Grundstücke für den Betrieb von Mobilfunkanlagen vermieten oder verpachten, dürfte dieses eigene Haftungsrisiko bekannt sein.

Das Haftungsrisiko für Vermieter ist nicht nur theoretisch

Rechtsanwalt Krahn-Zembol schreibt dazu:

„Da selbst offizielle Stellen wie z.B. der Europäische Parlamentarische Forschungsdienst (STOA) des Europäischen Parlaments[3] darauf hinweisen, dass die Grenzwerte im Bereich der elektromagnetischen Strahlenfelder mindestens um den Faktor 10 zu hoch sind, gehen Eigentümer bei Vertragsabschluss mit einem Mobilfunkanlagenbetreiber insofern kein nur theoretisches Haftungsrisiko ein.

Inzwischen belegen zudem auch fast 1.000 wissenschaftliche Studien von über 1.600 wissenschaftlichen Studien im Mobilfunkbereich biologische Wirkungen und Schädigungswirkungen unterhalb der längst veralteten Grenzwerte der 26. BImSchV. Selbst die Mobilfunkanlagenbetreiber warnen deshalb ihre Aktionäre auch seit Jahren in ihren Geschäftsberichten vor weiteren staatlichen Regulierungen[4].

Hinzu kommt, dass die Anlagenbetreiber selbst vergleichsweise geringe Haftungssummen versichert haben[5]. Sollten Kommunen dennoch einen Vertrag schließen, müssten sie sich die Frage stellen, ob und in welcher Höhe Rückstellungen aus dem Gemeindehaushalt für dieses Haftungsrisiko erfolgen müssten. Das Ganze erinnert an die weitgehende (sogar gesetzliche) Freistellung von Atomkraftwerksbetreibern, die selbst bei einem Größten Anzunehmenden Unfall (GAU) nur bis zu € 250 Millionen haften würden. (…)“

Grenzwerte schützen nicht grundsätzlich vor Haftungsansprüchen

„Auch wenn von den Anlagenbetreibern immer wieder damit argumentiert wird, dass sie die Grenzwerte der 26. BImSchV beim Anlagenbetrieb einhalten, ist damit eine Haftung von ihnen bzw. den Eigentümern keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr mehrfach festgestellt, dass sich Produzenten bzw. Anlagenbetreiber jedenfalls dann nicht mit dem Verweis auf die Einhaltung offizieller Grenzwerte entlasten können, wenn ihnen weitergehende Schädigungswirkungen u.ä. bekannt sind bzw. bekannt sein mussten[6]. Dieses liegt heute schon im Hinblick darauf, dass sogar die wissenschaftliche Studienlage ganz überwiegend weitergehende Wirkungen und Schädigungswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV belegt, nahe.

Da selbst der Leiter des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag, Herr Prof. A. Grunwald, darauf hingewiesen hat, dass die beabsichtigte Einführung neuer Funktechnologien mit wesentlich höheren Frequenzen ohne vorliegende vorherige Technikfolgenabschätzung unverantwortlich ist[7], wird auch hierdurch ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko deutlich.“

Im vorliegenden Fall hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Gemeinde in diesem Fall 30 Jahre lang (!) vertraglich in der Haftung ist. Sie hat damit auch alle neuen Gefährdungen und Risiken, die durch Aufrüstungen und neue Funktechnologien noch potenziert werden können, mitzutragen! Das zum Geschäftsmodell der Betreiber gehört, eine Mobilfunkversorgung bis „tief in die Häuser hinein“ vorzunehmen, macht die Sache noch kritischer, weil bei immer höheren Frequenzen auch insgesamt höhere Sendeleistungen der Mobilfunkanlagen erforderlich sind und sich die Strahlenbelastung für die gesamte Bevölkerung damit insgesamt erhöht.


EMF-bedingte Schäden sind nicht versicherbar

diagnose:funk weist schon seit vielen Jahren auf den Sachverhalt der beschränkten Haftung der Mobilfunkbetreiber und das damit bestehende Risiko für die Standortvermieter hin. Soweit uns bekannt, können sich Mobilfunkbetreiber i. d. R. nicht gegen potenzielle Gesundheitsschäden durch die von ihren Anlagen ausgehende elektromagnetischen Felder/Strahlung versichern. Von den Betreibern selbst heißt es, sie würden das Haftungsrisko sehr wohl ausschließen können – einen entsprechenden Versicherungsschutz wollten sie aber auch im o.g. Gerichtserfahren nicht vorlegen, wie RA Krahn-Zembol schreibt.

diagnose:funk empfiehlt Aufklärung und konkrete Vertragsinhalte

Informieren Sie Ihre Gemeinde und potenzielle Vermieter über dieses Haftungsrisiko.[8]

Potenzielle Vermieter eines Grundstückes / Eigentums, sollten bei einem individuellen Pachtvertrag darauf achten, dass sich der Pächter dazu verpflichtet, für sämtliche Haftpflichtansprüche die Haftung zu übernehmen, und zwar in unbegrenzter Höhe.

>>„Der Pächter stellt den Verpächter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Bau, dem Betrieb oder dem Rückbau sowie sonst aus der Nutzung der Pachtsache ergeben, frei.“

Für einen Vertragsabschluss reicht es definitiv nicht, wenn z. B. der Pressesprecher der Telekom auf die Frage nach einem bestehenden Versicherungsschutz seiner Anlagen kryptisch antwortet, dass:

>>„die Deutsche Telekom ein Haftpflicht-Versicherungsprogramm unterhalte, das die Risiken des Geschäftsbetriebs des Konzerns passend versichert“[9]

Vgl. auch im Ratgeber 4. ´Kommunale Handlungsfelder`ab Seite 67 oder online >>>.


[1] Im ergangenen Urteil des Landgerichts Münster, AZ: 08 O 178/21, heißt es auf Seite 11, 2. und 3. Absatz: „Soweit die Klägerin die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selbst im Außenverhältnis als Zustandsstörerin hafte, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten, der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten.“.

[2] Rückversicherer warnen ihre Kunden Mobilfunkbetreiber gegen EMF-Schäden zu versichern – das Schadenspotenzial ist nicht kalkulierbar. https://www.diagnose-funk.org/655, https://www.diagnose-funk.org/1412 ;

[3] s. die vollständige STOA-Studie des Europäischen Parlamentarischen Forschungsdienstes, Juli 2021 unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/690012/EPRS_STU(2021)690012_EN.pdf

[4] so z.B. im Geschäftsbericht der Telekom 2017, wo es unter der Überschrift „Gesundheit und Umwelt“ lautet: „Es besteht das Risiko regulatorischer Eingriffe, wie etwa die Senkung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder oder die Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen für den Mobilfunk…“.

[5] Im ergangenen Urteil des Landgerichts Münster heißt es dazu auf Seite 11, 3. Absatz: „Soweit die Klägerin das ihrer Ansicht nach unzumutbare Haftungsrisiko auf eine teilweise Haftungslimitierung der Beklagten stützt, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis.“.

[6] z.B. BGHZ 81, 199, ausführlich dazu auch: Krahn-Zembol, „Deutschland: Produkthaftungsrisiken bei EMF-emittierenden Anlagen und Geräten“, Produkthaftpflicht international 6/93, Seite 204 bis 210.

[7] diagnose-funk, Artikel: „5G wie ein Realexperiment am Menschen“.

[8] Gerade für Kommunen, die einen Vertragsabschluss mit einem Anlagenbetreiber beabsichtigen, sei darauf hingewiesen, dass das Landgericht Münster in seinem Urteil festgestellt hat, dass kein Kündigungsgrund darin zu sehen ist, dass der Kommune die weitergehenden möglichen Gesundheitsgefährdungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV bei Vertragsabschluss nicht hinreichend ersichtlich waren. So heißt es auf Seite 12, letzter Absatz und Seite 13 oben des ergangenen Urteils: „Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern (es) waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.“.

[9] Gem. Merkur.de, 08.08.2020; https://www.merkur.de/lokales/weilheim/weilheim-ort29677/5g-telekom-wehrt-sich-gegen-oedp-brief-90022476.html

(Veröffentlichung mit frdl. Genehmigung von Rechtsanwalt W. Krahn-Zembol)

Source – diagnose-funk org – Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer


See also

The same responsibility for property owners in Sweden

Björn Gillberg at the Environmental Center has for many years pointed out the joint and several responsibility that arises for property owners who rent out space for mobile masts and mobile base stations. He has previously pursued several successful damages cases against environmentally damaging operators:

It is the same principle that applies in Sweden. It is my opinion that in these cases, both the telecom operator and the property owner are jointly and severally liable for damages as a result of the business in accordance with applicable tort law in the Environmental Code. This also applies to damages for reduced property values ​​when it can be demonstrated that nearby residents have been affected by reduced property values ​​due to the business. The same principle also applies to, for example, wind turbines.

– The damages are strict, ie there is an obligation to pay compensation even if the applicable conditions, limit values, etc. are complied with. The current rules of tort law came about through our lawsuits in the 70s, 80s and 90s when some of our lawsuits went through the entire legal system and the rulings were codified by changing the then legislation.”

Source – Original article in Swedish: – Full English Translation posted on Emfacts com – German court finds property owners can be liable….


Schweizer – Gemeinden sind nicht ausgenommen Die Haftung beim Mobilfunk – SvS 30apr2021